Vorladung von der Polizei – hingehen? Aussagen? Anwalt?

Ratgeber Strafrecht · RA lic. iur. Adrian Ramsauer

Eine Vorladung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht muss angeben, in welcher Eigenschaft Sie erscheinen sollen – als beschuldigte Person, Zeugin oder Auskunftsperson (Art. 201 StPO). Erscheinen sollten Sie in jedem Fall. Aussagen müssen Sie nicht in jedem Fall: Die Aussagepflicht hängt allein von dieser Rolle ab (Art. 113 StPO).

Eine Vorladung im Briefkasten löst bei den meisten Menschen dasselbe aus: ein flaues Gefühl und viele Fragen. Muss ich hingehen? Muss ich aussagen? Brauche ich einen Anwalt? Die Antworten stehen im Gesetz – und sie hängen fast alle von einer einzigen Angabe auf der Vorladung ab.

Entscheidend ist Ihre Rolle

Jede Vorladung von Staatsanwaltschaft oder Gericht muss angeben, in welcher Eigenschaft Sie erscheinen sollen (Art. 201 StPO). Davon hängen Ihre Rechte ab:

Als beschuldigte Person müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie dürfen die Aussage und jede Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO) – die Behörde muss Sie zu Beginn der ersten Einvernahme ausdrücklich darauf hinweisen, sonst ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 158 StPO). Entscheiden Sie sich auszusagen, gilt eine Grenze: Sie dürfen niemanden falsch beschuldigen oder fälschlich begünstigen. Sie dürfen ausserdem eine Verteidigung beiziehen, und zwar schon zur ersten polizeilichen Einvernahme (Art. 159 StPO); sind Sie fremdsprachig, können Sie eine Übersetzung verlangen. Eine Begleitung durch die Verteidigung ist allerdings nicht in jedem Fall notwendig – sie ist bekanntlich mit Kosten verbunden. Lassen Sie sich vor dem ersten Wort zur Sache beraten, was die kostengünstigste und trotzdem wirksamste Form der Verteidigung in Ihrem Fall ist: Was einmal im Protokoll steht, bleibt im Verfahren.

Als Auskunftsperson sind Sie grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 StPO); sagen Sie aus, gelten dieselben Regeln wie für die beschuldigte Person. Die Rolle ist ein Zwischending – und sie kann im Laufe des Verfahrens zur Beschuldigten-Rolle werden. Auch hier lohnt sich Beratung vor dem Termin.

Als Zeugin oder Zeuge sind Sie zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (Art. 163 StPO). Ausnahmen bestehen unter anderem bei naher Beziehung zur beschuldigten Person, etwa unter Ehegatten oder engen Verwandten (Art. 168 StPO).

Hingehen müssen Sie – aussagen nicht immer

Einer Vorladung von Staatsanwaltschaft oder Gericht müssen Sie Folge leisten. Wer unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Ordnungsbusse und kann polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 StPO). Sind Sie am Termin verhindert, melden Sie das sofort, mit Begründung und Beleg – eine Verschiebung ist oft möglich, aber nur auf rechtzeitiges Gesuch hin.

Polizeiliche Vorladungen können formlos sein (Art. 206 StPO). Ignorieren sollten Sie auch sie nicht: Wer nicht erscheint, kann auf Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn ihm das schriftlich angedroht wurde. Nehmen Sie im Zweifel Kontakt mit der Behörde auf – oder lassen Sie das Ihre Verteidigung tun.

Die drei häufigsten Fehler

  1. Die Vorladung ignorieren. Sie verschwindet nicht; die Lage wird nur schlechter.
  2. «Ich habe ja nichts zu verbergen» – und drauflosreden. Auch Unschuldige reden sich um Kopf und Kragen, weil sie spekulieren, Erinnerungslücken überspielen oder Zusammenhänge herstellen, die die Akten so nicht hergeben. Schweigen ist als beschuldigte Person Ihr gutes Recht und darf nicht gegen Sie verwendet werden – eine andere Frage ist, ob Schweigen im konkreten Fall eine sinnvolle Taktik ist. Auch das klärt die Beratung.
  3. Das Protokoll ungelesen unterschreiben. Lesen Sie es vollständig, verlangen Sie Korrekturen, wenn etwas nicht richtig protokolliert wurde – erst dann unterschreiben.

Das Wichtigste in Kürze

Klären Sie zuerst Ihre Rolle auf der Vorladung – und lassen Sie sich als beschuldigte Person vor der ersten Einvernahme beraten, nicht erst danach. Die Weichen eines Strafverfahrens werden ganz am Anfang gestellt.

Wann zum Anwalt?

Als beschuldigte Person: vor der ersten Einvernahme, nicht erst danach. Das heisst nicht automatisch, dass die Verteidigung Sie an jede Einvernahme begleiten muss – oft genügt eine Beratung vorab. In allen anderen Rollen: immer dann, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Aussage Sie selbst belasten könnte oder ob ein Verweigerungsrecht besteht.

Kontakt

Kanzlei im Bahnhof, Winterthur – RA lic. iur. Adrian Ramsauer berät und vertritt Sie im Strafverfahren, von der ersten Einvernahme bis zur Verhandlung. Telefon +41 52 212 33 26 (Di–Do, 9–18 Uhr) oder kanzlei @ ramses.ch. Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich und kostenlos.

Merkblatt Vorladung herunterladen Siehe auch: Strafbefehl – die 10-Tage-Frist →

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Schweizerische Strafprozessordnung und ersetzt die Beratung im Einzelfall nicht.