Strafbefehl erhalten: die 10-Tage-Frist und was Einsprache bringt

Ratgeber Strafrecht · RA lic. iur. Adrian Ramsauer

Ein Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft oder des Statthalteramts. Gegen ihn kann innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 StPO). Ohne Einsprache wird er rechtskräftig und wirkt wie ein Gerichtsurteil – auch wenn die beschuldigte Person nie angehört worden ist. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die meisten Verurteilungen in der Schweiz ergehen nicht durch ein Gericht, sondern per Strafbefehl: ein Dokument der Staatsanwaltschaft oder des Statthalteramts, oft gestützt allein auf den Polizeirapport, ohne dass Sie je angehört worden wären.

Was ein Strafbefehl ist

Die Staatsanwaltschaft oder das Statthalteramt darf einen Strafbefehl erlassen, wenn sie den Sachverhalt für eingestanden oder ausreichend geklärt ansieht und eine Busse, eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis sechs Monate ausfällt (Art. 352 StPO). Es ist ein Massenverfahren – effizient, aber fehleranfällig: Der Strafbefehl beruht auf einer einseitigen Aktenlage; Ihre Sicht wurde zu wenig berücksichtigt. Die Gefahr eines Fehlurteils ist hoch.

Die Einsprache: einfacher, als viele denken

Gegen den Strafbefehl können Sie innert zehn Tagen schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft oder dem Statthalteramt erheben (Art. 354 StPO). Als beschuldigte Person müssen Sie die Einsprache nicht begründen – ein unterschriebener Satz genügt, wenn er rechtzeitig auf der Post aufgegeben ist. Am besten per Einschreiben; bewahren Sie die Abgabequittung auf.

Drei Dinge zur Frist:

Das Wichtigste in einem Satz

Zehn Tage, schriftlich, keine Begründung nötig – lassen Sie einen Strafbefehl innert Frist prüfen, bevor er unwiderruflich zum Urteil wird.

Was nach der Einsprache geschieht

Die Staatsanwaltschaft oder das Statthalteramt muss die nötigen Beweise abnehmen und setzt beispielsweise eine Einvernahme mit Ihnen an – jetzt kommt auch Ihre Version zu Wort (Art. 355 StPO). Danach kann die Behörde das Verfahren einstellen, einen neuen – milderen oder schärferen – Strafbefehl erlassen, am Strafbefehl festhalten und die Sache dem Gericht überweisen oder eine andere Anklage erheben. Wichtig: Wer Einsprache erhoben hat und dann einer Einvernahme oder der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, dessen Einsprache gilt als zurückgezogen (Art. 355 und 356 StPO) – der Strafbefehl wird rechtskräftig.

Warum sich die Prüfung fast immer lohnt

Auch wenn die Strafe klein wirkt: Die Nebenfolgen wiegen oft schwerer als der Betrag auf dem Papier.

Anfechten lassen sich zudem nicht nur der Schuldpunkt, sondern auch Strafmass, Kostenfolgen und der Widerruf früherer bedingter Strafen. Umgekehrt gehört zur ehrlichen Beratung auch das Kostenrisiko eines weitergeführten Verfahrens – genau das klärt eine kurze anwaltliche Prüfung innerhalb der Frist.

Kontakt

Kanzlei im Bahnhof, Winterthur – RA lic. iur. Adrian Ramsauer prüft Ihren Strafbefehl und erhebt fristwahrend Einsprache. Telefon +41 52 212 33 26 (Di–Do, 9–18 Uhr) oder kanzlei @ ramses.ch. Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich und kostenlos. Bringen Sie den Strafbefehl und das Couvert mit dem Poststempel mit.

Merkblatt Strafbefehl herunterladen Siehe auch: Vorladung – hingehen? Aussagen? →

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Schweizerische Strafprozessordnung und ersetzt die Beratung im Einzelfall nicht.