Strafbefehl erhalten: die 10-Tage-Frist und was Einsprache bringt
Ratgeber Strafrecht · RA lic. iur. Adrian Ramsauer
Ein Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft oder des Statthalteramts. Gegen ihn kann innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 StPO). Ohne Einsprache wird er rechtskräftig und wirkt wie ein Gerichtsurteil – auch wenn die beschuldigte Person nie angehört worden ist. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die meisten Verurteilungen in der Schweiz ergehen nicht durch ein Gericht, sondern per Strafbefehl: ein Dokument der Staatsanwaltschaft oder des Statthalteramts, oft gestützt allein auf den Polizeirapport, ohne dass Sie je angehört worden wären.
Was ein Strafbefehl ist
Die Staatsanwaltschaft oder das Statthalteramt darf einen Strafbefehl erlassen, wenn sie den Sachverhalt für eingestanden oder ausreichend geklärt ansieht und eine Busse, eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis sechs Monate ausfällt (Art. 352 StPO). Es ist ein Massenverfahren – effizient, aber fehleranfällig: Der Strafbefehl beruht auf einer einseitigen Aktenlage; Ihre Sicht wurde zu wenig berücksichtigt. Die Gefahr eines Fehlurteils ist hoch.
Die Einsprache: einfacher, als viele denken
Gegen den Strafbefehl können Sie innert zehn Tagen schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft oder dem Statthalteramt erheben (Art. 354 StPO). Als beschuldigte Person müssen Sie die Einsprache nicht begründen – ein unterschriebener Satz genügt, wenn er rechtzeitig auf der Post aufgegeben ist. Am besten per Einschreiben; bewahren Sie die Abgabequittung auf.
Drei Dinge zur Frist:
- Sie beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen; endet sie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (Art. 90 StPO). Statt mühsam Fristen auszurechnen: die Einsprache eine Nacht überdenken – oder sich beraten lassen – und dann sofort auf die Post.
- Der häufigste und teuerste Fehler: den eingeschriebenen Brief nicht abholen. Er gilt trotzdem als zugestellt – am siebten Tag nach dem Zustellversuch, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 StPO). Und das wird immer dann angenommen, wenn Sie in der Angelegenheit in irgendeiner Form schon kontaktiert wurden – schlimmstenfalls genügt bereits eine Polizeikontrolle, bei der eine Verkehrsregelverletzung festgestellt wurde. Die Frist läuft dann ab, ohne dass Sie den Strafbefehl je gesehen haben. Nehmen Sie Abholzettel darum ernst.
- Fristwahrend einsprechen verbaut nichts: Die Einsprache kann später bis zum Abschluss der Parteivorträge vor Gericht zurückgezogen werden (Art. 356 StPO). Bewährtes Vorgehen: Einsprache erheben, die Akten durch die Verteidigung studieren lassen und erst dann entscheiden, ob die Einsprache aufrechterhalten oder zurückgezogen wird.
Das Wichtigste in einem Satz
Zehn Tage, schriftlich, keine Begründung nötig – lassen Sie einen Strafbefehl innert Frist prüfen, bevor er unwiderruflich zum Urteil wird.
Was nach der Einsprache geschieht
Die Staatsanwaltschaft oder das Statthalteramt muss die nötigen Beweise abnehmen und setzt beispielsweise eine Einvernahme mit Ihnen an – jetzt kommt auch Ihre Version zu Wort (Art. 355 StPO). Danach kann die Behörde das Verfahren einstellen, einen neuen – milderen oder schärferen – Strafbefehl erlassen, am Strafbefehl festhalten und die Sache dem Gericht überweisen oder eine andere Anklage erheben. Wichtig: Wer Einsprache erhoben hat und dann einer Einvernahme oder der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, dessen Einsprache gilt als zurückgezogen (Art. 355 und 356 StPO) – der Strafbefehl wird rechtskräftig.
Warum sich die Prüfung fast immer lohnt
Auch wenn die Strafe klein wirkt: Die Nebenfolgen wiegen oft schwerer als der Betrag auf dem Papier.
- Eintrag im Strafregister – spürbar etwa dann, wenn bei Bewerbungen ein Strafregisterauszug verlangt wird.
- Administrativmassnahme Führerausweis: Bei Verkehrsdelikten führt der unangefochtene Strafbefehl häufig zu einem nicht mehr rückgängig zu machenden Führerausweisentzug.
- Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, auf Bewilligungen, auf den Aufenthaltsstatus oder ein laufendes Einbürgerungsverfahren.
- Bussen und Kosten, die nicht bezahlt werden (können), führen zu Betreibungen bis hin zur Lohnpfändung.
Anfechten lassen sich zudem nicht nur der Schuldpunkt, sondern auch Strafmass, Kostenfolgen und der Widerruf früherer bedingter Strafen. Umgekehrt gehört zur ehrlichen Beratung auch das Kostenrisiko eines weitergeführten Verfahrens – genau das klärt eine kurze anwaltliche Prüfung innerhalb der Frist.
Kontakt
Kanzlei im Bahnhof, Winterthur – RA lic. iur. Adrian Ramsauer prüft Ihren Strafbefehl und erhebt fristwahrend Einsprache. Telefon +41 52 212 33 26 (Di–Do, 9–18 Uhr) oder kanzlei @ ramses.ch. Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich und kostenlos. Bringen Sie den Strafbefehl und das Couvert mit dem Poststempel mit.
Merkblatt Strafbefehl herunterladen Siehe auch: Vorladung – hingehen? Aussagen? →
Dieser Beitrag informiert allgemein über die Schweizerische Strafprozessordnung und ersetzt die Beratung im Einzelfall nicht.